Rudolfinerhaus Privatklinik GmbH
Billrothstraße 78
1190 Wien
Quelle (Auszug): HELP.gv.at – Ihr Wegweiser durch Österreichs Behörden
Die Rechte von Patienten in Österreich sind gesetzlich geschützt. Sie sind in der sogenannten Patientencharta zusammengefasst.
Recht auf Behandlung und Pflege
- Behandlung und Pflege, unabhängig von Alter, Geschlecht, Herkunft, Vermögen, Religion, Art oder Ursache der Krankheit
- Versorgung mit Medikamenten
- Medizinische Versorgung entsprechend dem Stand der Wissenschaft
- Bestmögliche Schmerztherapie
- Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung
Achtung der Patientenwürde
- Wahrung der Intim- und Privatsphäre
- Anpassung der Abläufe in Kur- und Krankenanstalten an den allgemein üblichen Lebensrhythmus
- Ermöglichung religiöser Betreuung stationär aufgenommener Patienten
- Schutz gesundheitsbezogener Daten
- Möglichkeit, bei einer stationären Behandlung (keinen) Besuch zu empfangen
- Nennung von Vertrauenspersonen für den Fall einer Verschlechterung
- Sterben in Würde
Selbstbestimmung
Patienten müssen über
- mögliche Diagnose- und Behandlungsarten und deren Risiken und Folgen (im Vorhinein)
- den Gesundheitszustand und die erforderliche Mitwirkung bei der Behandlung und
- eine therapieunterstützende Lebensführung aufgeklärt werden.
Eine Behandlung darf nur dann erfolgen, wenn ihr zugestimmt wurde, und zwar
- durch den Patienten selbst, oder,
- wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, durch eine Vertretung, außer der Patient ist nicht ansprechbar und es ist Gefahr in Verzug.
Recht auf Information und Dokumentation
- Aufklärung über die Kosten im Vorhinein
- Einsicht in die medizinische Dokumentation samt Beilagen (z.B. Röntgenbilder)
- Abschriften/Kopien der medizinischen Dokumentation (keine Begründung notwendig, aber gegebenenfalls selbst zu bezahlen)
- Festhalten von Willensäußerungen des Patienten
Besondere Bestimmungen für Kinder
Die Aufklärung von Kindern muss ihrem Entwicklungsstand entsprechen. Bei stationären Aufenthalten von Kindern bis zum 10. Lebensjahr muss eine Begleitperson mitaufgenommen werden können; wenn dies nicht möglich ist, muss ein umfassendes Besuchsrecht gewährt werden.
Willensäußerungen von Patienten
Patienten haben das Recht, im Vorhinein Erklärungen ihres Willens abzugeben, für den Fall, dass sie später nicht dazu in der Lage sind.
Dazu gehören: